WERDET ESO PLUS™-MITGLIED
Werdet ESO Plus™-Mitglied, um Vorteile freizuschalten, unter anderem vollständiger Zugriff auf alle im Kronen-Shop verfügbaren DLC-Spielerweiterungen, eine monatliche Gutschrift in Höhe von 1.650 Kronen für Spielgegenstände, unbegrenzter Speicherplatz für Handwerksmaterialien und jede Menge weitere Boni.
VORTEILE FÜR MITGLIEDER
Saisonale Vorteile |
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1Falls eure Mitgliedschaft bei ESO Plus ausläuft, könnt ihr weiterhin auf die im Handwerksbeutel hinterlegten Materialien zugreifen, aber ihr könnt keine weiteren einlagern.
2Die Gesamtmenge an Kronen wird zum Zeitpunkt des Kaufs geliefert.
3 Zugriff auf alle im Kronen-Shop verfügbaren DLC-Spielerweiterungen und Boni für den Charakterfortschritt sind so lange verfügbar, wie die Mitgliedschaft andauert. Jeglicher Fortschritt, der während der Mitgliedschaft mithilfe der Boni erzielt wurde, bleibt erhalten.
4Falls sie vorher im Kronen-Shop beansprucht wurden, behaltet ihr Tanlorin und Zerith-var, sollte eure ESO Plus-Mitgliedschaft auslaufen.
5Erhöhung bezieht sich ausschließlich auf Allianzpunkte-Währung, PvP-Fertigkeitslinien und Allianzrang. Für Allianzkrieg-Ranglisten oder Gerechten Lohn wird sie nicht angerechnet.Erhöhung bei Tel'Var-Steinen gilt nur für durch NSC-Tötungen verdiente Steine.
Um die ESO Plus-Mitgliedschaft einem Konsolenkonto hinzuzufügen, loggt euch bitte im PlayStation®Store oder im Xbox Games Store an der entsprechenden Konsole ein und besucht die Webseite von ESO. Auf PC/Mac könnt ihr eure Mitgliedschaft jederzeit aktualisieren oder beenden, indem ihr in eurem „Elder Scrolls Online“-Konto auf „Mitgliedschaft“ geht. Eine etwaige Kündigung wird zum Ende eurer aktuell laufenden Mitgliedschaft wirksam. Weitere Informationen zu ESO Plus™ gibt es hier. ZeniMax behält sich das Recht vor, Gebühren oder Zahlungsmethoden jederzeit durch Hinweis an euch über euer Konto zu ändern. Falls ihr (bspw. monatlich) ein wiederkehrendes Abonnement oder eine Mitgliedschaftsgebühr für einen Dienst bezahlt, wird euch ZeniMax mindestens fünfunddreißig (35) Tage im Voraus über solche Änderungen informieren.